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Satzung
der Fernschachfreunde Rochade 5171
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Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Fernschachfreunde Rochade 5171". Er hat seinen Sitz am Ort, an welchem die Geschäfte des Vereins geführt werden.
§ 2 Gemeinnütziger Charakter des Vereins
Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Fernschachs, insbesondere die Pflege und Förderung des Fernschachs als Mannschaftsspiel.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen. (2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. (3) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod b) durch Kündigung, die schriftlich unter Wahrung einer sechswöchigen Frist zum Ende des Kalenderjahres an ein Mitglied des Vorstandes zu richten ist c) durch Ausschluss; der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft. (4) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über die Beitragsmodalitäten bei Eintritt und Erlöschen der Mitgliedschaft. Wird der Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung und einmaliger schriftlicher Mahnung nicht bis zum 31. März eines Jahres gezahlt, kann der Vorstand ohne weitere Anhörung den sofortigen Ausschluss des Mitglieds beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden b) dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich. (4) Jedes Mitglied des Vorstandes ist nach außen für sich allein vertretungsberechtigt. Zur Regelung des Innenverhältnisses beschließt der Vorstand über die Aufteilung der Aufgabenbereiche (Geschäftsverteilung). Die übertragenen Aufgaben erledigt jedes Vorstandsmitglied selbstständig im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Beschlüsse des Vorstandes. (5) er Vorstand entscheidet, wenn die Sachbefugnis des einzelnen Vorstandsmitgliedes nicht ausreicht oder wenn ein Vorstandsmitglied die Entscheidung des Vorstandes wünscht. Der Vorstand ist in der Art und Weise, wie er seinen Willen bildet, frei. Förmliche Sitzungen sind nicht erforderlich. Beschlüsse kommen nur zustande, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder die Möglichkeit erhalten, daran mitzuwirken. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Enthaltungen gelten als Gegenstimme. Beschlüsse sind in ihrem genauen Wortlaut schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht in Sitzungen gefasst wurden.
§ 8 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung einmal jährlich von dem/der Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen per Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Mailadresse (im Falle des Nichtvorhandenseins einer Mailadresse die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Anschrift). Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher auf der Internetseite des Vereins bekannt zu machen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im Juni, Juli oder August eines Jahres statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Anschrift. (3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts sowie des Rechnungsprüfungsberichts b) Genehmigung der Jahresrechnung c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahl und Abberufung des Vorstandes e) Erteilung von Weisungen gegenüber dem Vorstand f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen h) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung i) Wahl des/der Rechnungsprüfers/-in (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (5) Der/die Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. (6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Änderung der Satzung bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung kommt ein Beschluss zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären und es keine Nein-Stimmen gegeben hat. Der Beschluss kommt nur dann zustande, wenn sämtliche Mitglieder unter der letzten dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebenen Anschrift angeschrieben wurden. (7) Wahlen finden offen statt, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Wahlen werden für jedes zu besetzende Amt getrennt durchgeführt. (8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter/ der Versammlungsleiterin und von dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterschreiben.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch den/die Rechnungsprüfer/-in geprüft. Der/die Rechnungsprüfer/-in wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung nur die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, und zwar in geheimer Abstimmung. (2) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Bund Deutscher Fernschachfreunde (BdF) mit der Auflage, es zur Förderung des Jugendfernschachs zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 09.07.2005 in Kraft. Änderungen in § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und § 10 wurden am 07.07.2007 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Kalchreuth, den 09.07.2005 / München, den 07.07.2007 |
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